Im Straßenverkehr müssen Lkw, die Gefahrgut transportieren, besonders gekennzeichnet sein.
Folgende Schilder beschreiben die Eigenschaften der geladenen Stoffe. Genaue Auskunft, um welchen Stoff es sich handelt, gibt die UN-Nummer.

Kennzeichnung von Gefährlichen Gütern nach GGBefG (Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter)

Gefahrzettel

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

 

Klasse 2.1: Entzündbare Gase Klasse 2.2: Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Klasse 2.3: Giftige Gase

 

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

 

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

 

Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2: Organische Peroxide

 

Klasse 6.1: Giftige Stoffe Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

 

Klasse 7: Radioaktive Stoffe Klasse 8: Ätzende Stoffe Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

 

Orangene Warntafel mit Nummern

Um bei einem Unfall mit einem Gefahrguttransporter richtig reagieren zu können, sind diese mit Warntafeln gekennzeichnet,
auf denen der geladene Stoff und dessen Eigenschaften eindeutig gekennzeichnet sind. Diese sind bei einem Gefahrguttransport Pflicht.

Gefahrnummer (mind. 2 Ziffern)
UN-Nummer (Stoffnummer)

Gefahrnummer:

Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern. Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion
3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoffe
4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr
7 Radioaktivität
8 Ätzwirkung
9 Gefahr einer spontan heftigen Reaktion

Verdopplung der Ziffer: Hinweis auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt.

Buchstabe „X“ vorangestellt: Stoff reagiert in gefährlicher Weise mit Wasser. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebene Möglichkeit der Explosionsgefahr.

Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach GHS

(Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)

GHS01 Explosive Stoffe GHS02 Entzündbare Stoffe GHS03 Oxidierende Stoffe GHS04 Gase unter Druck

 

GHS05 Ätzwirkung GHS06 Akute Toxizität GHS07 Gesundheitsschädlich GHS08 Gesundheitsgefahr

 

GHS09 Umweltgefährdend

Signalwörter
Piktogramme werden mit einem von zwei möglichen Signalwörtern ergänzt: „Gefahr“ oder „Achtung“